Impressum noax Technologies AG

robust und zuverlässig

Impressum

Anschrift:

noax Technologies AG
Am Forst 6
D-85560 Ebersberg
Telefon: 0 80 92-85 36-0
Fax: 0 80 92-85 36-55
E-Mail: info@noax.com
Web: www.noax.com

Vorstand: Verena Schechner
Aufsichtsrat-Vorsitzender: Matthias Osterhold
Registergericht: Amtsgericht München
Registernummer: HRB 141720
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 812 498 277
Inhaltlich Verantwortlich gemäß § 6 MdStV: noax Technologies AG


Haftungshinweis: 


Inhalt des Onlineangebotes

Die noax Technologies AG übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen die noax Technologies AG, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der noax Technologies AG kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die noax Technologies AG behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.


Verweise und Links 

Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde Internetseiten ("Links"), die außerhalb des Verantwortungsbereiches der noax Technologies AG liegen, würde eine Haftungsverpflichtung ausschließlich in dem Fall in Kraft treten, in dem die noax Technologies AG von den Inhalten Kenntnis hat und es technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern. Die noax Technologies AG erklärt hiermit ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf den zu verlinkenden Seiten erkennbar waren. Auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung, die Inhalte oder die Urheberschaft der gelinkten/verknüpften Seiten hat die noax Technologies AG keinerlei Einfluss. Deshalb distanziert sich die Pnoax Technologies AG hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten /verknüpften Seiten, die nach der Linksetzung verändert wurden. Diese Feststellung gilt für alle innerhalb des eigenen Internetangebotes gesetzten Links und Verweise sowie für Fremdeinträge in von der noax Technologies AG eingerichteten Gästebüchern, Diskussionsforen und Mailinglisten. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde, nicht derjenige, der über Links auf die jeweilige Veröffentlichung lediglich verweist.


Urheber- und Kennzeichenrecht

Die noax Technologies AG ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, selbst erstellte Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen. Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluß zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind! Das Copyright für veröffentlichte, von der noax Technologies AG selbst erstellte Objekte bleibt allein bei dem Autor der Seiten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung der noax Technologies AG nicht gestattet.


Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen der noax Technologies AG

Für sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen an Unternehmer gelten unsere nachfolgenden Vertragbedingungen.


§ 1 Vertragsschluss, Beschaffenheit der Ware

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sollte eine Auftragsbestätigung durch uns erfolgen, dann kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber zustande.

Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind in nachgenannter Reihenfolge: unsere schriftliche Auftragsbestätigung sowie diese Lieferbedingungen, die vertraglichen Vereinbarungen und unser Angebot. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Erklärungen zur Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, mit denen wir dem Auftraggeber unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche zusätzliche Rechte einräumen, stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB dar, wenn wir sie ausdrücklich als Garantie bezeichnen. Die Inhalte unserer Produktprospekte sind keine verbindlichen Angaben über die Beschaffenheit der Ware, die Preisangaben der Preislisten sind freibleibende.


§ 2 Lieferung, Gefahrübergang

Unsere Lieferungen erfolgen ab unserem Werk bzw. Lager. Wir versenden die Ware auf Verlangen des Auftraggebers zum Betrieb des Auftraggebers oder zu einem anderen mit dem Auftraggeber vereinbarten Ort. Die Kosten für die Versendung trägt der Auftraggeber. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in welchem wir die Ware einem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt zum Versand übergeben haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes bzw. Lagers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandanzeige beim Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn Lieferung „frachtfrei“ vereinbart worden ist. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nicht verpflichtet, es sei denn, wir haben dies mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die Versicherungskosten.


§ 3 Lieferfristen, Lieferhindernisse

Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen kann nur dann verlangt werden, wenn diese zwischen den Parteien als Fixtermin vereinbart und auch so bezeichnet wurde. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt in jedem Falle den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und im Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung, auch wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden.

Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, stehen von uns genannte Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.


§ 4 Rücktrittsrechte

In den Fällen höherer Gewalt und Abschluß eines rechtzeitigen kongruenten Deckungsgeschäfts sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt bzw. über die nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Selbstbelieferung informiert haben und dem Auftraggeber unverzüglich etwaig erfolgte Gegenleistungen erstatten.


§ 5 Preise und Zahlungen

Unsere Preise gelten netto ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Transportversicherung.

Sofern wir neben der Lieferung der Ware zusätzliche Leistungen übernommen haben, z. B. die Aufstellung, Montage, den Anschluss, die Funktionsprüfungen, Inbetriebnahme, Testbetrieb und/oder Personaleinweisung, trägt der Auftraggeber neben dem vereinbarten Preis für die Ware alle erforderlichen Kosten für die zusätzlichen Leistungen, wie insbesondere den Arbeitslohn nach Aufwand zu den üblichen Stundensätzen, Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten), Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks.

Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB zu ändern, wenn sich nach Abschluss des Vertrages unsere Produktions- und Lieferkosten aus von uns nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Tariferhöhungen, Materialpreiserhöhungen, Steuererhöhungen etc.) erhöhen und wir den Auftraggeber über die Preiserhöhung rechtzeitig vor Lieferung informieren.

Unsere Rechnungen sind sofort nach Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Die Parteien vereinbaren als kalendarische Leistungszeit gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Verpflichtung zur Zahlung spätestens 14 Tage nach Rechnungszugang. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers stehen uns Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Einrede des Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB oder die Einrede des § 320 BGB in Bezug auf die von uns gelieferten Waren oder die von uns erbrachten Dienstleistungen zu erheben . Etwas anderes gilt nur, wenn die Gegenrechte des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Abtretung einer gegen uns gerichteten Forderung, die nicht in einer Geldforderung besteht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung.


§ 6 Liefer- und Leistungsumfang; Mitwirkungspflichten bei Montage

Unsere Lieferungen richten sich nach dem Inhalt der vereinbarten Leistungen. Unsere Lieferungen beinhalten nicht die Lieferung von programmtechnischer Software, es sei denn, wir haben die Lieferung der Software ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart. Die Lieferung der Software kann zusammen mit der Lieferung unserer Ware oder separat vereinbart werden. Weiter- und/oder Neuentwicklungen der gelieferten Software gehören nicht zu unseren Liefer- und Leistungspflichten.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche von ihm zu erbringenden Leistungen und Vorarbeiten, einschließlich der Bereitstellung sämtlicher vereinbarten Hilfsmittel und Hilfskräfte, ordnungsgemäß und rechtzeitig erbracht sind, bevor wir Lieferungen und Leistungen im Betrieb des Auftraggebers oder an einem sonstigen Ort erbringen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verzögern sich dadurch unsere Lieferungen und Leistungen, hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unsererseits und des Montagepersonals zu tragen. Alle Kosten für die Aufstellung und Montage der Ware trägt der Auftraggeber.

Soweit wir nach Fertigstellung unserer Leistung die Abnahme verlangen und in unserem Abnahmeverlangen darauf hinweisen, dass die Leistung als abgenommen anzusehen ist, wenn sie nicht binnen zwei Wochen nach Zugang des Abnahmeverlangens abgenommen wird, gilt die Leistung nach fruchtlosem Verstreichen der zwei wöchigen Frist als abgenommen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung, gegebenenfalls nach Abschluss eines vereinbarten Testbetriebes, in Gebrauch genommen worden ist.


§ 7 Rechte und Pflichten des Auftraggebers bei Mängeln

Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat der Auftraggeber uns unverzüglich, jedoch spätestens binnen 7 Werktagen anzuzeigen. Die Untersuchungs- und Rügefrist beginnt ab Lieferung, spätestens mit Abschluss eines Testbetriebes. Verborgene Mängel hat der Auftraggeber uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die unverzügliche Untersuchung der Ware und Rüge des Mangels, verliert der Auftraggeber sämtliche Rechte, die in mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mangel stehen.

Ist die Ware mangelhaft, steht dem Auftraggeber zunächst nur ein Recht auf Nacherfüllung zu, es sei denn, die Nacherfüllung ist dem Auftraggeber unzumutbar. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung steht dem Auftragnehmer zu. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie von uns verweigert, steht dem Auftraggeber nach seiner Wahl ein Recht auf angemessene Minderung oder Rücktritt zu. Erhöhen sich unsere Aufwendungen im Falle der Nacherfüllung, weil die Ware an einen anderen Ort als den Sitz des Auftraggebers oder des bestimmungsgemäßen Gebrauchs verbracht wurde, insbesondere bei Exportgeschäften, hat der Auftraggeber uns die erhöhten Aufwendungen zu ersetzen. Für Schadensersatzansprüche gelten die in den nachfolgenden Abschnitten geregelten Haftungsbeschränkungen.

Sind von mehreren verkauften Waren nur einzelne mangelhaft oder von einer verkauften Ware nur einzelne Teile mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges Rücktrittsrecht des Auftraggebers auf die einzelne mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil. Dies gilt nicht, wenn die einzelne mangelhafte Ware oder der mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder Teilen nicht ohne Beschädigung oder Funktionseinbußen getrennt werden kann oder dies für den Auftraggeber unzumutbar ist. Die Gründe für die Unzumutbarkeit sind vom Auftraggeber darzulegen.

Soweit wir unsere Ware nach den individuellen Anforderungen des Auftraggebers besonders anfertigen, kann der Auftraggeber den Vertrag bis zur Fertigstellung unserer Ware nur aus wichtigem Grund kündigen. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen, die dem Vertrag zugrunde gelegt wurden, übernehmen wir keine Gewähr. Im Übrigen gilt § 651 BGB.


§ 8 Haftungsbeschränkung, Rücktrittsausschluss bei bestimmten Pflichtverletzungen

Wir haften unter den gesetzlichen Voraussetzungen in jedem Fall unbeschränkt für von uns verschuldete Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie verschuldensunabhängig nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt, bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.

In allen sonstigen Fällen sind Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorliegt. Unsere Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Rechte des Auftraggebers, sich wegen einer von uns nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Ware bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, sind ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

Eine gelieferte Sache bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser alleiniges Eigentum. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten herauszuverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung aller, auch zukünftigen Forderungen, auch der jeweiligen Saldoforderungen, aus der Geschäftsverbindung unser alleiniges Eigentum. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verwertung ist untersagt, es sei denn, der Erwerb erfolgt gerade zum Zweck der Weiterveräußerung. In diesem Fall ist der Auftraggeber widerruflich berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiterzuveräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Bei Verarbeitung oder Verbindung erwerben wir Miteigentum, wobei sich unser Anteil nach dem Rechnungswert (unser Lieferpreis einschließlich Mehrwertsteuer ohne Skontoabzug) bestimmt; soweit der Auftraggeber kraft Gesetzes Alleineigentum erwirbt, überträgt er uns entsprechend anteiliges Miteigentum und verwahrt die Sachen unentgeltlich für uns. Eine Verarbeitung erfolgt für uns.

Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes sicherungshalber an uns ab. Dies gilt auch für den Fall, dass nach den vorstehenden Beschränkungen eine Weiterveräußerung nicht zulässig war. Wir nehmen die Abtretung an. Steht uns an der Vorbehaltsware nur Miteigentum zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den prozentualen Anteil der Forderung, der dem prozentualen Anteil unseres Miteigentums auf der Basis des Rechnungswertes entspricht.

Der Auftraggeber ist widerruflich berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für unsere Rechnung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Im Fall des berechtigten Widerrufs hat der Auftraggeber bzw. sein Rechtsnachfolger oder Insolvenzverwalter auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nebst Adressen bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung unverzüglich anzuzeigen. Die vorgenannten Sicherheiten geben wir auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl frei, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % überschreitet. Als realisierbar gilt bei Vorbehaltsware der Schätzwert und bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen der Nennwert, jeweils abzüglich eines Abschlags von einem Drittel. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber zudem unverzüglich als gewillkürter Prozessstandschafter auf seine Kosten Klage gemäß § 771 ZPO (sog. Drittwiderspruchsklage) erheben.


§ 10 Schutz- und Urheberrechte

An sämtlichen von uns erbrachten bzw. zur Verfügung gestellten Leistungen, insbesondere an von uns erstellten Programmen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentum sowie unsere urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Kommt ein Vertrag mit uns nicht zustande, sind uns die Zeichnungen und Unterlagen und sonstigen bereits übergebenen Leistungen unverzüglich zurückzugeben. Die Unterlagen und sonstige Leistungen dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.


§ 11 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels der Ware verjähren in 2 Jahren.

Sonstige vertragliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr. In einem Jahr verjähren auch die Ansprüche aus einer Garantie, wenn wir eine Garantie abgegeben haben und die Garantie nichts anderes vorsieht. Für Rechte des Auftraggebers, sich wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften entsprechend. Im übrigen gelten für die Ansprüche des Auftraggebers die gesetzlichen Vorschriften. Unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber verjähren ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften.


§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort, auch für Zahlungen des Auftraggebers, ist Ebersberg. Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, ist örtlich ausschließlich Zuständig für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Ebersberg oder das Landgericht Traunstein. Wir haben jedoch auch das Recht, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Ebersberg oder das Landgericht Traunstein, Bundesrepublik Deutschland (Artikel 17 EuGVÜ bzw. Artikel 23 EuGVVO). Wir behalten uns das Recht vor, auch jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ bzw. der EuGVVO zuständig ist.